Fahrzeugsteuer – Das gibt es zu wissen

Der Kauf eines Autos ist nicht selten auch eine Frage des finanziellen Rahmens, den der Käufer zu leisten im Stande ist. Während die zunächst sehr transparenten Kosten des unmittelbaren Kaufes für den Käufer bei der Auswahl des geeigneten Fahrzeugs in Form des Angebotspreises ersichtlich sind, gibt es rund um den Autokauf weitere Kosten, die den Käufer erst nachgelagert belasten.

Da das Auto als ein Gebrauchsgegenstand bezeichnet werden muss sind Kosten für Reparaturen, Instandhaltungen und Wartungen aller Art im Laufe der Zeit unabdingbar. Auch das regelmäßige Tanken verursacht Kosten für den Treibstoff. Die Kosten der An- bzw. Ummeldung des Fahrzeugs fallen einmalig an, die Kosten für die Versicherung des Wagens dabei regelmäßig und fortlaufend. Hinzu kommt die jährlich zu entrichtende KfZ-Steuer.

Alles rund um die Kraftfahrzeugsteuer

Die KfZ-Steuer ist eine Bundessteuer. Wie bereits beschrieben ist die Steuer jährlich zu bezahlen. Diese wird von der Bundesfinanzverwaltung erhoben und gilt für alle für den deutschen Straßenverkehr zugelassen Fahrzeuge. Die Steuereinnahmen gehen dem deutschen Staat zu. Die Einnahmen aus dieser Steuer werden zur Finanzierung der Ausbesserung und Reparatur von Straßenschäden verwendet. Dies ist auch der Grund, weshalb die KfZ-Steuer eingeführt wurde. Dem Verursacherprinzip folgend, werden somit die Nutzer der Straßen zur Abgabe aufgefordert. Neben der Instandhaltung der vorhandenen Straßen werden die finanziellen Mittel aus dieser Steuer auch für den Ausbau des Straßennetzes herangezogen. Grundsätzlich sind alle in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge steuerpflichtig. Neben den in Deutschland registriert und zugelassenen Wagen gilt dies auch für ausländische Fahrzeuge, solange sie sich in Deutschland befinden. Für einen vorübergehenden Aufenthalt genießen ausländische Autos jedoch einen Sonderstatus und sind bis zu einem Jahr von der KfZ-Steuer befreit.

 

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Wird die Steuer von jedem Verkehrsteilnehmer in derselben Höhe verlangt?

Zahlen muss die Steuer in der Regel der Halter des Wagens. In besonderen Fällen kann auch ein abweichender Zahler eingetragen werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Inhaber nicht auch derjenige ist, auf den der Wagen zugelassen ist.

Da es sich um eine Bundessteuer handelt, gibt es bei der Berechnung der zu zahlenden Steuer keine regionalen Einflussgrößen. Dennoch ist die zu zahlende KfZ-Steuer nicht für jeden Fahrzeughalter identisch.

Die Höhe der zu zahlenden Steuer richtet sich nach dem Verbrauch des Fahrzeugs sowie der Größe des Hubraums. Hinzu kommt noch die Besonderheit, dass die Antriebsarten unterschiedlich bewertet werden und die Höhe der Steuer somit stark beeinflussen. Mit Blick auf den Hubraum entsteht je 100 cm³ Hubraum eine Differenz von 7,50 €. Während der Benziner nur mit zwei Euro pro 100 cm³ veranschlagt wird, so zahlt man für bei gleicher Messgröße für den Dieselantrieb bereits 9,50 €.

Eine weitere Variable, die für einen Aufschlag in der Steuerbelastung sorgt, ist ein erhöhter CO2-Ausstoß. Die Schadstoffbelastung fließt erst seit 2009 in die Steuerberechnung mit ein. Je weniger Schadstoffe das Fahrzeug produziert, umso günstiger wird die KfZ-Steuer. Die CO2-Belastung des Fahrzeugs wird anhand eines gesetzten Sockelwertes angesetzt. Es gilt der Sockelwert für das Jahr der Erstzulassung des Wagens. Für jedes Gramm CO2 über diesem Sockelwert ist ein Betrag von zwei Euro fällig. Addiert man nun die Werte von Hubraum und Antriebsart sowie CO2- Ausstoß und Erstzulassung, erhält man die zu zahlende KfZ-Steuer.

Zur Berechnung der Kosten benötigt man also die CO2-Emissionen des Fahrzeugs, die vorliegende Antriebsart, die Größe des Hubraums sowie das Erstzulassungsdatum. Diese Angaben können direkt aus dem Fahrzeugschein Teil I entnommen werden.

Fahrzeuge mit anderen Antriebsarten, wie zum Beispiel Elektroautos und Erdgasfahrzeuge sind deutlich steuerbegünstigt. Ebenfalls steuerbegünstigt sind Oldtimer, die mit einem H-Kennzeichen ausgestattet sind. Für alle weiteren Oldtimer sowie auch für Krafträder gelten pauschale Steuerbeträge. Einsatzfahrzeuge, das heißt Krankenwagen, Feuerwehrautos, Fahrzeuge der Polizei sind steuerfrei. Der Grund dafür liegt im Dienst am Allgemeinwohl, für den diese Fahrzeuge genutzt werden. Busse, Straßenreinigungsfahrzeuge und einige bestimmte Landwirtschaftsfahrzeuge sind unter bestimmten Bedingungen ebenfalls steuerfrei.

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