Fahrzeugschein – Das Dokument

Im Allgemeinen enthält der Fahrzeugschein die wichtigsten Informationen über das entsprechende Fahrzeug. Enthalten sind administrative Daten, wie zum Beispiel das Datum der Erstzulassung sowie technische Daten wie beispielsweise der Motorisierung des Fahrzeugs. Auch sind das amtliche Kennzeichen sowie die persönlichen Angaben zum Fahrzeughalter enthalten.

Grundsätzlich ist der Fahrzeugschein im Zusammenspiel mit dem Fahrzeugbrief Teil der Zulassungsdokumente für ein Fahrzeug. Neben der optischen Aufmachung dieser Dokumente hat sich auch die offizielle Bezeichnung geändert. Der Fahrzeugschein wird seit dem 01. Oktober 2005 als Zulassungsbescheinigung Teil 1 betitelt. Auf den neuen Dokumenten sind die alten Bezeichnungen nach wie vor mit aufgedruckt, da sich diese im allgemeinen Sprachgebrauch verinnerlicht haben.

Diese Änderung aus dem Jahre 2005 ist auf eine Neuorganisation zurückzuführen, die die Europäische Union zur Vereinheitlichung der Dokumente vorgesehen hat. Mit der Homogenisierung der Dokumente sollte ebenfalls eine höhere Fälschungssicherheit erlangt werden. Seitdem ist die Zulassungsbescheinigung Teil 1 ein blassgrünes, faltbares Dokument im Format A7. Die Urkunde ist ebenso wie der Fahrzeugbrief auf Spezialpapier ausgegeben.

Fahrzeugschein – lesen und verstehen

Bei genauen Blick in das Dokument werden einige Codes und Abkürzungen ersichtlich. Diese Aufmachung hängt ebenfalls mit der Vereinheitlichung der Dokumente innerhalb der EU zusammen. Die Codes wurden hier allgemeingültig festgesetzt und helfen dabei, etwaige Sprachprobleme zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten zu umgehen. Sie bestehen aus Buchstaben und gegebenenfalls auch Unternummern.

Länderspezifische Daten, wie in Deutschland zum Beispiel die Angabe zur nationalen Emissionsklasse, sind gesondert aufgeführt. Somit behält jeder Fahrzeugschein in Europa weiterhin eine spezielle Note gemäß der Ausstellungsländer.

Das dreiseitige Faltblatt im Format A7 ist beidseitig bedruckt. Auf den unterschiedlichen Seiten befinden sich wie bereits beschrieben standardisierte Informationen zu Fahrzeug, Fahrzeughalter sowie technischen und administrativen Informationen. Auf dem Deckblatt des Dokuments befinden sich Angaben zum amtlichen Kennzeichen und zu den persönlichen Daten des Fahrzeughalters bestehend aus vollständigem Namen, Geburtsdatum und Anschrift. Der Fahrzeughalter ist diejenige Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wurde. Ergänzend findet man auf der ersten Seite noch das Siegel der ausstellenden Behörde sowie die Anmeldung zur ersten Hauptuntersuchung (HU) nach Ausstellung des Fahrzeugscheins.


Auf der zweiten Seite des Dokuments befinden sich einige technische Angaben, die durch die oben genannten Codes einheitlich charakterisiert sind. Zu diesen technischen Daten gehören unter anderem Angaben zum Hersteller, dem Typ sowie der Ausführung des Fahrzeuges oder auch die entsprechende höchstzulässige Geschwindigkeit sowie die vorhandenen Sitz-, Steh- und Liegeplätze. Darüber hinaus werden auch technische Daten des Motors aufgeführt. Hubraum, Antriebsart sowie Leistung in kw sind einige der dortigen Angaben. Auf Seite drei werden unter anderem Angaben zu der zulässigen Achslast, der Größe der Bereifung oder auch der Geräuschbelastung gemacht. Auf den übrigen Seiten sind noch Vermerke zur Hauptuntersuchung, eventuelle Eintragungen von Außerbetriebsetzungen, allgemeine Informationen zur Allgemeinen Betriebserlaubnis sowie eine Definition der diversen Feldbezeichnungen und Codes angegeben.

 

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Rechtliches 

Die alten Dokumente behalten grundsätzlich Ihre Gültigkeit und müssen lediglich bei Verlust der Papiere oder bei Ummeldung der Fahrzeuge durch die neuen Exemplare ersetzt werden. Stichtag hierfür war ebenfalls der 01. Oktober 2005. Bei Verlust ist es zusätzlich zwingend erforderlich, dies der zuständigen Behörde zu melden. Es muss umgehend ein neuer Fahrzeugschein beantragt werden.

Aus rechtlicher Sicht ist der Fahrer gemäß §11 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung stets dazu verpflichtet, die original Zulassungsbescheinigung Teil 1 bei der Fahrt mit sich zu führen. Es ist nicht ausreichend, nur eine Kopie des Dokuments bei sich zu haben. Liegt bei einer polizeilichen Kontrolle der Fahrzeugpapiere das Original dieser Bescheinigung nicht vor, kann dies für den Fahrer ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro nach sich ziehen.

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